Projekt Beschreibung

Fassung vom 7.4.2020 V1.5

 §1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen„MAKESHIFT Hilfsverein“

und verfolgt ausschließlich wohltätige und gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich, die EU und internationale Einsätze.

  1. Der Sitz des Vereins ist Kufstein.

 §2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Errichtung und den Betrieb eines Hilfenetzwerks für bedürftige Menschen. Dabei konzentriert er sich auf in Not geratene Menschen und der Prävention zukünftiger Not- & Sondersituationen.

Die Dokumentation, Pflege und Verbreitung gestalterischer Themen der Gesellschaft wie z.B. krisensichere Organisationsformen und moderne Kommunikationsinstrumente zur Wissensvermittlung und dem Austausch in Netzwerken sind maßgebliche Werkzeuge hierfür.

Der Verein ist partei- und religionsunabhängig.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Subventionen, Fördermittel, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen
  3. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  4. Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen und Lagerstätten
  5. Abhaltung eines Flohmarktes
  6. Förderbeiträge (durch verschiedene Marketingaktionen)
  7. Sachspenden

Alle Mittelbeibringungen und Durchführungsmaßnahmen beachten dabei gesetzliche Vorgaben und etwaige Notverordnungen und Schutzmaßnahmen, denn der Verein erachtet Solidargemeinschaftswohl und das Wohl des Einzelnen als höchste Ziele einer Gesellschaft.

§4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Spenden werden für bedürftige Menschen und Familien verwendet.

§5  Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld- oder Sachleistungen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Expertise und Zugang zu benötigten Ressourcen fördern.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche und fördernde Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts werden, die sich mit den Zielen und Grundsätzen desselben einverstanden erklären.
Für Projektförderungen und als themenbezogene Förderer werden auch Fallweise weitere juristische Personen zugelassen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den |die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er wird jedoch erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres und nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand wirksam. Die schriftliche Abmeldung muss dabei fristgerecht bis 1. Oktober schriftlich bei Obmann/Obfrau eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Anfallende Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten und können nicht anteilig zurückgefordert werden.

§8 Ausschlussbestimmungen

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses sich nicht an die Statuten des Vereines hält. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.

Die Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages für länger als ein Jahr ist auf jeden Fall eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten.

Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft. Gegen die Entscheidung der Generalversammlung kann binnen eines Monats eine schriftliche Berufung an den Landesverband erfolgen, der endgültig entscheidet.

Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes (siehe §17) ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Weiters sind sie zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages enthoben.

Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Bei Zusendung sind anfallende Kosten vom Vereinsmitglied zu tragen.
Darüber hinaus haben die Vereinsmitglieder die ihnen gesetzlich eingeräumten Rechte.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§11 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich jeweils im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden; teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.

Anträge und Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.

Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten trotzdem abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen.

Die Abwahl eines amtierenden Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der|die Obmann|Obfrau, bei dessen|deren Verhinderung sein|ihre Stellvertreter|in. Wenn auch diese Person verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen nach Begehren einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, bzw. die Rechnungsprüferlnnen unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. Ansonsten gelten die Bestimmungen zur Einberufung ordentlicher Generalversammlungen.

§12 Aufgaben der Generalversammlung

 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme, Diskussion und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Entlastung des Vorstandes.
  7. Beschlussfassung über Änderung der Statuten oder der Geschäftsordnung und die freiwillige Auflösung des Vereines.

 §13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem|der Obmann|Obfrau und seinem|ihrer Stellvertreter|in
  2. Dem|der Schriftführer|in
  3. dem Kassier
  4. den sonstigen gewählten Personen als „Arbeitsvorstand“
    mit expliziter Resort-Zuteilung

Der Vorstand wird auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären.

Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgeperson wirksam.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und ist bezüglich seiner Arbeit der Generalversammlung gegenüber verantwortlich.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand wird vom|von der Obmann|Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem|ihrer Stellvertreter|in einberufen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des|der Obmannes|Obfrau ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der|die Obmann|Obfrau, bei Verhinderung der|die Stellvertreter|in. Ist auch diese Person verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

§14 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der durch die Generalversammlung vorgegebenen Richtlinien
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
  4. Widmungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  6. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können
  7. Vornahme notwendiger Kooptionierung
  8. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung und Bekanntgabe des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  9. Bestellung bzw. Entlassung der Mitglieder des Sekretariats sowie allfälliger anderer Angestellten des Vereins

§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem|der Obmann|Obfrau obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des|der Obmannes|Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des|der Obmannes|Obfrau und des| Kassiers|Kassierin.

Er|Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der|die Obmann|Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der|die Schriftführer|in unterstützt den|die Obmann|Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte besonders bei ein- oder ausgehenden Schriften und Dokumenten des Vereins und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives.

Der|die Kassier|in besorgt die ordnungsgemäße Finanzgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung treten an deren Stelle die jeweiligen Stellvertreter|innen

Die zwei Rechnungsprüfer|innen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich; sie dürfen aber nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

Den Rechnungsprüfern|Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die laufende Geschäftskontrolle hat mindestens einmal jährlich unabhängig vom Rechnungsabschluss zu erfolgen.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern|Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer|Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen § 11 Absatz 6 bis 8.

§16 Beirat

Zur Sicherstellung der Expertisen-Abdeckung zu den unterschiedlichsten Fachbereichen können durch den Vorstand sogenannte Beiratsmitglieder einberufen werden.

Dies erfolgt durch persönliche Einladung und schriftliche Annahme der Beiratsposition durch die eingeladene Person.
Für das Zustandekommen einer Beiratsfunktion und der Aufrechterhaltung dieser Funktion gelten folgende Bedingungen:

Die Beiratsperson verpflichtet sich, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

Die Beiratsperson hat die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Eine durch den Vorstand einberufene Beiratsperson erhält im Zuge der Funktionszusprechung besondere Informationsrechte.

Im Besonderen ist der Vorstand dazu angehalten eine monatliche Kurzinformation zu dem festgelegten Fachbereich des Beirats zu überstellen.

Dieses „monatliche Reporting“ bildet die Grundlage für die gegenseitige, fachliche Abstimmung zwischen Vorstand und Beirat.

Die Beiratsperson ihrerseits steht auf Basis des bereitgestellten Reportings mindestens einmal im Monat für eine persönliche Abstimmungsmöglichkeit zur Verfügung – In der Regel sollte hier eine gemeinsam terminierte Stunde vollkommen ausreichend sein.

Die Beiratsfunktion kann auch vorübergehend ruhend gesetzt werden.
Hierzu reicht es, dass von Seiten des Vorstands kein monatliches Reporting erstellt und zugestellt weil ggf. aktuell zu dem Fachbereich keine Vereinsaktivitäten bestehen und kein Informations-/Abstimmungsbedarf besteht und der Beirat über diese Situation informiert wird.

Die Beiratsperson kann ihrerseits Bedarf zur Abstimmung proaktiv anmelden, sodass damit keine ruhende Beiratsfunktion eintritt.

Die Beiratsperson kann auch von sich  aus eine ruhende Situation anmelden.
Hierzu reicht eine informelle Benachrichtigung.
Alternativ kann gerne auch eine Stellvertretung oder eine Nachfolge benannt werden.

Eine Beendigung der Beiratsfunktion ist von beiden Seiten ohne weitere Begründung jederzeit möglich und bedarf hierfür keinerlei formeller Vereinsabstimmungen über den Vorstand hinaus. Der Vorstand hat in diesen Fällen lediglich die Beendigung zur Kenntnis zu nehmen, zu protokollieren und die Beiratsperson über die Beendigung zu informieren.

§17 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet.

Dies muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich namhaft gemacht werden.
Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

Eine weitere Person wird binnen weiterer 14 Tage mit Stimmenmehrheit durch den Vorstand entsendet und zum|zur Vorsitzende|n der Schlichtungseinrichtung ernannt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Es handelt sich dabei um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

Die Schlichtungseinrichtung setzt sich demnach aus fünf Mitgliedern zusammen.

Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Die gefällten Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§18 Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Abwicklung des Vermögens zu beschließen.

Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.